Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft

1. Geltungsbereich:

Für alle Verträge der Genossenschaft mit Unternehmern und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.

2. Vertragsabschluss:

Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

3. Zahlung:

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Genossenschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

Bei Zahlung durch SEPA Lastschriftmandat erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notification) z.B. durch Rechnung, Abrechnung, Avis etc. spätestens einen Tag vor der Belastungsbuchung. Der Abbuchungsbetrag kann von dem in der Vorabankündigung mitgeteilten Betrag abweichen, wenn Rechnungen/Gutschriften mit gleicher Fälligkeit zusammengefasst werden. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder die Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch die GS agri eG verursacht wurde.

4. Preisfestsetzung:

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

5. Haftung:

Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

  • in Fällen des Versäumens und grober Fahrlässigkeit;

  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

  • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandenseineiner Eigenschaft;

  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Andeutung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Mängelansprüche:

Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr.2 und 634 a Abs.1 Nr.2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

7. Erfüllungsort/ Gerichtsstand:

Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Genossenschaft) zuständig.

Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 8 bis 12:

8. Lieferung:

Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

Diese Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.

Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.

Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

9. Verpackung:

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

10. Mängelrügen:

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des§ 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern§ 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

11. Leistungsstörungen:

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigen den Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Fall der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Drillen lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

12. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Vertragspartner der Genossenschaft schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Die Genossenschaft nimmt diese Übertragung bereits jetzt an, der Vertragspartner verwahrt diese Hauptsache für die Genossenschaft. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft. Die Genossenschaft überträgt bereits jetzt das nach diesem Absatz erworbene Miteigentum unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes 1 auf den Vertragspartner.

Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners zu leisten. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Waren schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung der Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben oder übertragen bekommen hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab. Die Genossenschaft nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Für Lieferungen landwirtschaftlicher Produkte durch Landwirte an die Genossenschaft gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner (i) auf das Eigentum der Genossenschaft hinweisen und (ii) die Genossenschaft unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Genossenschaft in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

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