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mehr erfahrenAllgemeine Geschäftsbedingungen der GS RegioSchwein GmbH
GS RegioSchwein GmbH
Raiffeisenstraße 5
49685 Schneiderkrug
Deutschland Registergericht:
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) · HRB 207403
Download AGB (PDF)A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge, Änderungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über den Handel mit lebenden Schweinen sowie über Tiertransporte und damit zusammenhängende Leistungen der GS RegioSchwein GmbH (nachfolgend „RegioSchwein“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Soweit keine Individualvereinbarung besteht, gilt folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag, ausdrücklich einbezogene Leistungs- oder Preisblätter, diese AGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn RegioSchwein ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Spätere Fassungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Angebote von RegioSchwein sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt insbesondere durch übereinstimmende Vereinbarung, durch Auftragsbestätigung von RegioSchwein oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
(2) Mündliche Vereinbarungen bleiben möglich. RegioSchwein ist berechtigt, deren Inhalt in Textform zu bestätigen. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
(3) Der Vertragspartner hat Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Vertragsunterlagen unverzüglich auf erkennbare Abweichungen von der getroffenen Vereinbarung zu prüfen und RegioSchwein auf solche Abweichungen hinzuweisen.
§ 3 Leistungen und Einsatz Dritter
(1) RegioSchwein handelt mit lebenden Schweinen, insbesondere Ferkeln und Jungsauen, und führt Transporte lebender Schweine durch. Art, Umfang, Ort und Zeit der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung.
(2) RegioSchwein beachtet die jeweils anwendbaren tierschutz-, tiergesundheits- und transportrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und das Tierschutzgesetz.
(3) RegioSchwein darf zur Leistungserbringung geeignete Dritte einsetzen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit von RegioSchwein bleibt unberührt.
§ 4 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung bei Verkauf und Transport
(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich die von RegioSchwein angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gesondert ausgewiesene Nebenleistungen, insbesondere Wartezeiten, Mehrkilometer sowie zusätzliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
(2) Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem von RegioSchwein angegebenen Konto maßgeblich.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. RegioSchwein kann insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro geltend machen.
(4) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 5 Zahlung bei Ankauf durch RegioSchwein
(1) Tritt RegioSchwein als Käufer auf, sind ordnungsgemäße Rechnungen des Lieferanten 14 Kalendertage nach vollständiger Lieferung oder Abholung und Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) RegioSchwein ist zur Aufrechnung und zur Ausübung gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte berechtigt.
§ 6 Leistungszurückbehaltung bei Gefährdung der Gegenleistung
(1) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von RegioSchwein auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, kann RegioSchwein noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit verweigern.
(2) RegioSchwein kann hierfür eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist RegioSchwein nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und gegebenenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus §§ 320 und 321 BGB, bleiben unberührt.
§ 7 Allgemeine Haftung
(1) RegioSchwein haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RegioSchwein nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RegioSchwein.
(4) Für Schäden aus der Beförderung lebender Tiere gelten vorrangig die besonderen Regelungen der §§ 18 und 19 sowie die zwingenden gesetzlichen frachtrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von RegioSchwein. Im Übrigen richtet sich der Erfüllungsort nach der vereinbarten Leistung.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Oldenburg (Oldenburg) ausschließlicher Gerichtsstand. RegioSchwein bleibt berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten bleiben zwingende Vorschriften, insbesondere das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), unberührt.
B. Besondere Bestimmungen für den Viehhandel
§ 9 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit
(1) Vertragsgegenstand sind lebende Schweine, insbesondere Ferkel und Jungsauen. Tiere sind keine Sachen; auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften nach § 90a BGB entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus dem Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung und dem Lieferschein. Hierzu gehören insbesondere die VVVO-Nummer des Lieferbetriebes, Lieferdatum, Anzahl der Tiere sowie vereinbarte Alters- und Gewichtsangaben. Vereinbarte Toleranzen sind in den Vertragsunterlagen auszuweisen.
(3) Gewichtsangaben beziehen sich, sofern nichts Abweichendes individuell vereinbart ist, auf das durchschnittliche Partiegewicht der gelieferten Partie. Einzeltierabweichungen begründen nur dann einen Mangel, wenn konkrete Einzeltiergewichte ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) Der Impfstatus wird bei der Erstlieferung gesondert dokumentiert. Darüberhinausgehende Merkmale, insbesondere bestimmte Güte-, Leistungs-, Abstammungs-, Trächtigkeits- oder Gesundheitsmerkmale, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
§ 10 Pflichten des Lieferanten beim Ankauf
(1) Tritt RegioSchwein als Käufer auf, gewährleistet der Lieferant, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Begleitdokumente vollständig und richtig vorliegen und die Tiere bei Übergabe transportfähig sind.
(2) Der Lieferant hat RegioSchwein vor Übergabe über bekannte Erkrankungen, behördliche Beschränkungen oder Sperren sowie sonstige ihm bekannte Umstände zu informieren, die Transport, Vermarktung oder bestimmungsgemäße Verwendung der Tiere beeinträchtigen können.
(3) Verletzt der Lieferant diese Pflichten schuldhaft, gelten die gesetzlichen Ansprüche von RegioSchwein. Hierzu gehören auch erforderliche Kosten behördlicher Maßnahmen, Untersuchungen, Rücktransporte oder sonstiger Schadensminderungsmaßnahmen, soweit sie durch die Pflichtverletzung verursacht wurden.
§ 11 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Tritt RegioSchwein als Verkäufer auf, erfolgen Lieferort, Lieferzeit und gegebenenfalls Transport nach dem Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung. RegioSchwein kann geeignete Dritte mit der Lieferung beauftragen.
(2) Gefahrübergang und Kostentragung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes individuell vereinbart ist. Die frachtrechtliche Haftung für einen von RegioSchwein übernommenen Transport bleibt unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) RegioSchwein behält sich das Eigentum an den von ihr verkauften Tieren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen von RegioSchwein an RegioSchwein ab; RegioSchwein nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt bis zum zulässigen Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
(3) RegioSchwein darf die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen sind RegioSchwein unverzüglich mitzuteilen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt RegioSchwein auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 13 Untersuchung und Mängelanzeige beim Viehkauf
(1) Ist der Viehkauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(2) Mängelanzeigen sollen in Textform erfolgen und den beanstandeten Mangel hinreichend konkret bezeichnen. Soweit zumutbar, sind Lieferschein, Fotos, Wiegebelege oder tierärztliche Befunde beizufügen. Die rechtzeitige Absendung genügt.
(3) Gewichtsabweichungen sollen möglichst durch geeichte Verwiegung bei Ankunft und im Beisein des Fahrers dokumentiert werden. Ist dies aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Nachweis unverzüglich durch eine anderweitige geeichte Verwiegung geführt werden.
§ 14 Mängelrechte
(1) Bei einem Mangel stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte zu. RegioSchwein ist zunächst innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit eine Nacherfüllung nach Art des Mangels und Zustand der Tiere möglich und zumutbar ist.
(2) Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Ersatzlieferung erfolgen. RegioSchwein trägt die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung. Maßnahmen, die zur Abwehr akuter Gefahren für Tiergesundheit oder Tierschutz unaufschiebbar sind, darf der Käufer ohne vorherige Abstimmung durchführen; RegioSchwein ist unverzüglich zu informieren.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar oder bedarf es nach den gesetzlichen Vorschriften keiner Fristsetzung, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 7.
§ 15 Besonderheiten nach Tierkategorie
(1) Bei Ferkeln hat der Käufer die von RegioSchwein übermittelten Eingliederungs- und Biosecurity-Hinweise zu beachten. Eine schuldhafte Nichtbeachtung wird bei der Beurteilung von Ursache und Umfang eines Schadens entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
(2) Jungsauen werden grundsätzlich nicht tragend geliefert. Eine Trächtigkeit oder ein bestimmter Zuchtstatus ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
(3) Erkennbare Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Zuchttauglichkeit sind unverzüglich, möglichst innerhalb von acht Wochen nach Lieferung, unter Vorlage eines tierärztlichen Befunds anzuzeigen. Nicht innerhalb dieses Zeitraums erkennbare Abweichungen sind unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. § 13 bleibt unberührt.
C. Besondere Bestimmungen für Tiertransporte
§ 16 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt ausschließlich transportfähige Tiere bereit, sorgt für die vollständige und zutreffende Kennzeichnung und übergibt rechtzeitig alle erforderlichen Begleitdokumente und Informationen.
(2) Der Auftraggeber stellt den gefahrlosen Zutritt zum Verlade- und Ablieferort, geeignete Verladehilfen und Rampen sowie ausreichendes und unterwiesenes Personal sicher. Die Anfahrt muss für einen schweren Lastzug tatsächlich befahrbar und unter Berücksichtigung der Witterung zumutbar sein.
(3) Weist der Auftraggeber den Fahrer an, eine erkennbar nicht geeignete Anfahrt zu benutzen, ersetzt er RegioSchwein die hierdurch schuldhaft verursachten Schäden und erforderlichen Mehraufwendungen. Gesetzliche Mitverursachungs- und Schadensminderungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 17 Durchführung, Wartezeiten, Mehrkilometer und Reinigung
(1) RegioSchwein setzt zugelassene Fahrzeuge, geschultes Personal und geeignetes Lade- und Trennzubehör ein. Die anwendbaren Vorgaben zu Besatzdichte, Transportdauer, Ruhezeiten, Versorgung und Klima werden eingehalten.
(2) Die ersten 60 Minuten einer vom Auftraggeber oder Empfänger zu vertretenden Wartezeit sind kostenfrei. Danach werden 85,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je angefangene Stunde berechnet.
(3) Vom Auftraggeber veranlasste und nicht bereits im Auftrag berücksichtigte Mehr- oder Umwegkilometer werden mit 1,20 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Kilometer berechnet.
(4) Die reguläre Reinigung und Desinfektion erfolgen nach jedem Transport. Zusätzliche behördlich angeordnete oder aufgrund besonderer Umstände erforderliche Maßnahmen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit sie aus der Risikosphäre des Auftraggebers stammen und nicht von RegioSchwein zu vertreten sind.
§ 18 Haftung bei Tiertransporten
(1) Für Verlust oder Beschädigung der Tiere in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist haftet RegioSchwein nach den §§ 425 ff. HGB und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Haftungshöchstbeträge bestimmen sich nach § 431 HGB. Die gesetzlichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbefreiungen, insbesondere wegen unvermeidbarer Umstände, besonderer Risiken des Gutes sowie eines Verhaltens des Absenders oder Empfängers, bleiben unberührt.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Wegfall von Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden bleiben unberührt. Für sonstige Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs der frachtrechtlichen Haftung gilt § 7.
§ 19 Schadensanzeige bei Tiertransporten
(1) Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens bei Ablieferung hinreichend konkret anzuzeigen und möglichst auf dem Ablieferbeleg zu dokumentieren.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist sind innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Für Anzeigen nach Ablieferung ist Textform zu verwenden; die rechtzeitige Absendung genügt.
(3) Die gesetzlichen Rechtsfolgen, Beweisregeln und Fristen, insbesondere nach § 438 HGB, bleiben maßgeblich. Fotos, tierärztliche Befunde und sonstige geeignete Nachweise sollen beigefügt werden.
§ 20 Höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse
(1) Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder vergleichbare, von RegioSchwein nicht zu vertretende Ereignisse – insbesondere Tierseuchen, behördliche Maßnahmen, Transportbeschränkungen, Sperrbezirke, extreme Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Blockaden, Ausfälle des elektronischen Datenaustausches oder Cyberangriffe – vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist RegioSchwein für die Dauer der Behinderung und deren angemessene Nachwirkung von der Leistungspflicht befreit.
(2) RegioSchwein informiert den Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage an, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits entstandene Zahlungs- und Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 21 Datenschutz
(1) RegioSchwein verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners und seiner Ansprechpartner zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Rückverfolgbarkeit, Qualitätssicherung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zum Forderungsmanagement. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere nach Art. 13 DSGVO, stellt RegioSchwein in gesonderten Datenschutzhinweisen bereit.